Pflegeleistungen 2028: Was die geplante Erhöhung für Ihre Kostenplanung bedeutet
Ab 1. Januar 2028 steigen Pflegeleistungen nach einem gesetzlichen Mechanismus. Die genauen Euro-Beträge stehen noch nicht fest, die Vorbereitung lohnt sich trotzdem.

Das Wichtigste in Kürze
- 1 Zum 1. Januar 2028 ist eine gesetzliche Anpassung der Pflegeversicherungsleistungen vorgesehen; die konkreten Euro-Beträge stehen noch nicht amtlich fest.
- 2 Betroffen sind voraussichtlich viele bezifferte Leistungen im SGB XI, darunter Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und vollstationäre Leistungen.
- 3 Rechenbeispiele bewegen sich derzeit häufig im Bereich von etwa 6 bis 8 Prozent, sind aber nur Orientierungswerte.
- 4 Höhere Leistungsbeträge senken Eigenanteile nicht automatisch, weil Pflegepreise, Unterkunft, Verpflegung und Zusatzkosten ebenfalls eine Rolle spielen.
- 5 Pflegebedürftige und Angehörige sollten Anfang 2028 Bescheide, Abrechnungen, Pflegegrad und gewählte Leistungsart prüfen.
Pflegeleistungen 2028: Was die geplante Erhöhung für Ihre Kostenplanung bedeutet
Ab dem 1. Januar 2028 werden die im Vierten Kapitel des SGB XI bezifferten Leistungen der Pflegeversicherung erneut angepasst. Das betrifft nicht nur das Pflegegeld, sondern auch viele weitere Leistungsbeträge, die für häusliche Pflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege, stationäre Pflege und Entlastung im Alltag wichtig sind.
Die wichtigste Einordnung vorweg: Die Anpassung ist gesetzlich vorgesehen, die konkreten Euro-Beträge für 2028 stehen aber noch nicht fest. Sie hängen von der Entwicklung der Kerninflation und einer gesetzlichen Begrenzung durch die Lohnentwicklung ab. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die neuen Beträge später im Bundesanzeiger bekannt.
Welche Pflegeleistungen steigen 2028?
Die Dynamisierung bezieht sich auf die im Leistungskapitel des SGB XI genannten Beträge. Dazu zählen insbesondere:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen für ambulante Pflege
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege beziehungsweise der gemeinsame Jahresbetrag
- vollstationäre Leistungen
- Entlastungsbetrag
- Wohngruppenzuschlag
- Pflegeverbrauchshilfsmittel
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- digitale Pflegeanwendungen, soweit sie als Leistungsbetrag geregelt sind
Für Betroffene heißt das: Die Anpassung kann mehrere Bausteine einer Versorgung gleichzeitig betreffen. Wer zum Beispiel Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombiniert oder zusätzlich Tagespflege nutzt, sollte nicht nur einen einzelnen Betrag betrachten.
Wie hoch könnten Pflegegeld und Pflegesachleistungen 2028 ausfallen?
Amtliche Beträge gibt es noch nicht. Seriöse Rechenbeispiele bewegen sich derzeit meist im Bereich von etwa 6 bis 8 Prozent Erhöhung gegenüber den geltenden Leistungsbeträgen. Diese Werte sind Orientierung, keine Zusage.
Für das Pflegegeld ergeben solche Szenarien ungefähr folgende Größenordnungen:
| Pflegegrad | Möglicher Orientierungswert 2028 |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | etwa 368 bis 375 Euro |
| Pflegegrad 3 | etwa 635 bis 647 Euro |
| Pflegegrad 4 | etwa 848 bis 864 Euro |
| Pflegegrad 5 | etwa 1.049 bis 1.069 Euro |
Für Pflegesachleistungen werden in Rechenbeispielen unter anderem folgende Beträge genannt:
| Pflegegrad | Möglicher Orientierungswert 2028 |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | etwa 858 Euro |
| Pflegegrad 3 | etwa 1.614 Euro |
| Pflegegrad 4 | etwa 2.004 Euro |
| Pflegegrad 5 | etwa 2.478 Euro |
Auch andere Leistungen können steigen. Beispiele aus Szenarien sind ein Entlastungsbetrag von etwa 140 bis 142 Euro, ein gemeinsamer Jahresbetrag von rund 3.787 bis 3.822 Euro und eine Pflegehilfsmittel-Pauschale von etwa 45 Euro.
Wichtig bleibt: Verbindlich sind erst die amtlich bekannt gemachten Beträge. Für Verträge, Budgetplanung und Anbieterwechsel sollten Sie deshalb mit Spielraum rechnen und keine festen 2028-Beträge als gesichert einplanen.
Müssen Pflegebedürftige die Erhöhung neu beantragen?
Für bereits bewilligte Leistungen ist die Anpassung als gesetzliche Dynamisierung angelegt. Die reine Betragsanpassung dürfte deshalb in der Regel nicht davon abhängen, dass ein komplett neuer Antrag gestellt wird.
Ein Antrag bleibt aber nötig, wenn sich an der Versorgung etwas ändert, zum Beispiel:
- erstmals Pflegeleistungen beantragt werden
- ein höherer Pflegegrad geprüft werden soll
- eine andere Leistungsart genutzt werden soll
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen neu kombiniert werden sollen
- Tagespflege, Kurzzeitpflege oder stationäre Pflege hinzukommen
Anfang 2028 sollten Sie vorhandene Bescheide, Abrechnungen und Vereinbarungen prüfen. Entscheidend ist, ob der neue Leistungsbetrag korrekt berücksichtigt wird und ob die gewählte Leistungsart noch zur tatsächlichen Versorgung passt.
Senkt die Erhöhung automatisch den Eigenanteil?
Nicht unbedingt. Höhere Leistungen können den privaten Eigenanteil senken oder mehr Leistungsumfang ermöglichen, wenn die tatsächlichen Preise nicht im gleichen Maß steigen. Eine stabile Gesamtbelastung ist damit aber nicht garantiert.
In der vollstationären Pflege bleiben Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sowie Komfort- und Zusatzleistungen privat zu zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil hängt weiterhin von der Einrichtung, den vereinbarten Pflegesätzen und den geltenden Leistungszuschlägen ab.
Auch bei ambulanter Pflege, Tagespflege und Kurzzeitpflege können steigende Vergütungen, Personal- und Sachkosten dazu führen, dass Eigenanteile trotz höherer Pflegeversicherungsleistungen bestehen bleiben oder steigen.
Was Sie jetzt sinnvoll vorbereiten können
Für eine verlässliche Planung reicht es nicht, nur auf den späteren Erhöhungsbetrag zu warten. Sinnvoll ist eine kurze Bestandsaufnahme:
- Pflegegrad prüfen: Passt der aktuelle Pflegegrad noch zur tatsächlichen Unterstützungssituation?
- Leistungsart prüfen: Wird Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung oder eine weitere Leistung genutzt?
- Verträge ansehen: Welche Kosten berechnen Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Heim bereits heute?
- Eigenanteil aufschlüsseln: Welche Posten zahlt die Pflegeversicherung, welche zahlen Sie privat?
- Beratung einplanen: Pflegekasse, Pflegeberatung und Pflegestützpunkt können helfen, Leistungen und Kombinationen einzuordnen.
- Anbieter vergleichen: Wenn sich Leistungen oder Preise ändern, lohnt sich ein Vergleich lokaler Pflegedienste, Tagespflegeangebote, Pflegeheime oder Entlastungsdienste.
Passende Ansprechpartner
Für individuelle Fragen zur eigenen Leistungshöhe, zur Kombination von Leistungen und zur Kostenplanung sind vor allem diese Stellen wichtig:
- die eigene Pflegekasse
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI
- Pflegestützpunkte vor Ort
- bei stationärer Versorgung: Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen
Wenn Sie konkrete Anbieter vergleichen möchten, unterstützt Senior-Profis.de dabei, passende Kategorien und lokale Angebote einzuordnen - etwa ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Pflegeberatung, Hausnotruf, Pflegehilfsmittel oder Pflegeheime.